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§ 72 NLWO
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Teil – Neuverrechnung der Abgeordnetensitze nach § 37 NLWG, Nachrücken von Ersatzpersonen (Zu den §§ 37 bis 39 und 45 NLWG)

Titel: Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWO
Gliederungs-Nr.: 11210010600000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 72 NLWO – Nachrücken von Ersatzpersonen

(1) In Fällen des § 38 Abs. 1 und 2 NLWG wird festgestellt, auf welche Ersatzpersonen der Sitz übergegangen ist; § 69 Abs. 6 gilt entsprechend. In Fällen des § 38 Abs. 4 NLWG wird der Tatbestand festgestellt.

(2) Über eine Anzeige der Partei gemäß § 38 Abs. 3 NLWG unterrichtet die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter die Ersatzperson durch Zustellung mit der Aufforderung, Einwendungen binnen einer Woche zu erheben. Erhebt die Ersatzperson Einwendungen, so stellt der Landeswahlausschuss fest, ob der Tatbestand des § 38 Abs. 3 NLWG vorliegt. Erhebt die Ersatzperson keine Einwendungen, so gilt § 38 Abs. 5 Satz 2 NLWG. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter benachrichtigt die Beteiligten durch Zustellung über die getroffene Feststellung.

(3) Feststellungen über das Ausscheiden von Ersatzpersonen (§ 45 Abs. 5 NLWG) teilt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter den Betroffenen durch Zustellung mit.

(4) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter macht die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Feststellungen öffentlich bekannt.