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§ 72 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Ordentliche Gerichtsbarkeit → Viertes Kapitel – Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

Titel: Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJG
Gliederungs-Nr.: 30000
Normtyp: Gesetz

§ 72 NJG – Erbscheinsverfahren

(1) In den Verfahren über die Erteilung, die Einziehung oder die Kraftloserklärung eines Erbscheins, für die die in Landwirtschaftssachen zuständigen Gerichte zuständig sind, finden § 14 Abs. 2 und § 30 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen sowie § 38 Abs. 3, die §§ 39 und 41 Abs. 1 Satz 2 und die §§ 58 und 66 FamFG keine Anwendung.

(2) 1In den in Absatz 1 genannten Verfahren kann das Gericht ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richterinnen oder Richter entscheiden. 2Das Gericht soll jedoch unter Zuziehung ehrenamtlicher Richterinnen oder Richter entscheiden, wenn die Zuziehung wegen der Besonderheit des Falles geboten ist, insbesondere, wenn die Wirtschaftsfähigkeit der Hoferbin oder des Hoferben in Frage steht.