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§ 72 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid → Zweiter Unterabschnitt – Volksbegehren

Titel: Landeswahlgesetz (LWahlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 1110-1
Normtyp: Gesetz

§ 72 LWahlG – Feststellung des Ergebnisses des Volksbegehrens

(1) Nach dem Ablauf der Eintragungsfrist ermittelt die Gemeindeverwaltung die Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen.

(2) Der Landeswahlausschuss stellt das Ergebnis des Volksbegehrens fest. Er ist dabei an die Entscheidungen der Gemeindeverwaltung über die Gültigkeit der Eintragungen nicht gebunden.

(3) Das Volksbegehren ist zu Stande gekommen, wenn ihm 300.000 Stimmberechtigte zugestimmt haben (Artikel 109 Abs. 3 Satz 1 der Verfassung). Im Falle des § 61 Abs. 1 Nr. 3 genügt die Zustimmung von 150.000 Stimmberechtigten (Artikel 115 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung).

(4) Der Landeswahlleiter macht das Ergebnis des Volksbegehrens öffentlich bekannt.