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§ 72 LWO
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Bayern

Fünfter Teil – Sonderbestimmungen für Volksbegehren

Titel: Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 72 LWO – Zulassungsantrag

(1) Die Unterschriften zum Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens müssen auf Unterschriftenbogen nach dem Muster der Anlage 18 abgegeben werden. Die Beschaffung der Unterschriftenbogen obliegt dem Antragsteller. Jeder Unterschriftenbogen muss den Zulassungsantrag mit dem hierzu ausgearbeiteten Gesetzentwurf samt Begründung, die Angaben zu dem Beauftragten und seinen Stellvertretern, die Erläuterungen zur Sammlung der Unterschriften und Raum für den Bestätigungsvermerk der Gemeinde nach Abs. 3 enthalten. Werden mehrere Bogen zu einem Heft zusammengefasst, genügt es, wenn der Antrag samt Gesetzentwurf und Begründung, die Angaben zu dem Beauftragten und seinen Stellvertretern sowie die Erläuterungen zur Sammlung der Unterschriften einmal am Anfang steht; der Raum für den Bestätigungsvermerk braucht nur auf dem letzten Bogen vorgesehen zu werden. Auf den Unterschriftenbogen und -heften dürfen sich jeweils nur Personen, die in derselben Gemeinde oder in derselben Verwaltungsgemeinschaft ihre Hauptwohnung haben, eintragen.

(2) Die Unterschriften sind innerhalb eines Bogens oder eines Hefts fortlaufend zu nummerieren. Auf einer Seite sollen nicht mehr als 20 Unterschriften stehen. Die Seiten des Unterschriftenhefts sind fortlaufend zu nummerieren.

(3) Durch eine Bestätigung der Gemeinde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen der Gemeinde der Hauptwohnung, ist nachzuweisen, dass die Unterzeichner des Zulassungsantrags zum Zeitpunkt der Unterzeichnung stimmberechtigt sind. Die Bestätigung wird auf dem Unterschriftenbogen unentgeltlich erteilt.