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§ 72 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Unterabschnitt 4 – Verwaltungshandeln durch Verwaltungsakt und öffentlich-rechtlichen Vertrag → I. – Allgemeine Grundsätze

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 72 LVwG – Grundsatz der Gesetzmäßigkeit

Die Behörde ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Gesetz und Recht gebunden. Sie darf in die Rechte der einzelnen Person nur eingreifen und ihr Pflichten nur auferlegen, soweit es gesetzlich zulässig ist.