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§ 72 LPersVG
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

VI. Abschnitt – Beteiligung des Personalrats → 1. Unterabschnitt – Allgemeines

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 72 LPersVG – Behandlung personenbezogener Unterlagen

(1) Personenbezogene Unterlagen, die anlässlich eines Mitbestimmungsverfahrens zur Verfügung gestellt wurden, sind nach dessen Abschluss zurückzugeben. Ihre Sammlung, fortlaufende aktenmäßige Auswertung sowie Speicherung in Dateien ist unzulässig.

(2) Unterlagen des Personalrats, die personenbezogene Daten enthalten (z.B. Niederschriften, Personallisten) sind vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen. Die Dienststelle hat dem Personalrat geeignete Sicherungseinrichtungen zur Verfügung zu stellen.

(3) Personenbezogene Unterlagen des Personalrats sind für die Dauer der Amtsperiode des Personalrats aufzubewahren. Sie sind spätestens nach Ablauf einer weiteren Amtsperiode zu vernichten, soweit sie nicht von dem Archiv einer Gebietskörperschaft übernommen werden.