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§ 72 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht → Unterabschnitt 2 – Klage des Beamten

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 72 LDG – Statthaftigkeit, Frist, Form

(1) Der Beamte kann vor dem Verwaltungsgericht in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen Klage erheben. § 42 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 VwGO finden Anwendung.

(2) Für die Frist und die Form der Klage gelten die §§ 74 und 81 VwGO entsprechend.

(3) Ist über einen Antrag auf Vornahme einer Entscheidung oder über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten sachlich nicht entschieden worden, gilt § 75 VwGO entsprechend. Der Lauf der Frist des Satzes 1 ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 15 ausgesetzt ist.