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§ 72 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel III – Rechtliche Stellung der Beamten → Abschnitt 4 – Beamtenvertretung

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 72 LBG – Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände (1)

(1) Bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die oberste Landesbehörde sind die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände (Spitzenorganisationen) rechtzeitig und umfassend zu beteiligen.

(2) Das Verfahren der Beteiligung und der gegenseitigen Informationen wird zwischen der Landesregierung und den Spitzenorganisationen durch Vereinbarung festgelegt.

(3) Die obersten Landesbehörden übersenden die Entwürfe von Rechts- und Verwaltungsvorschriften über allgemeine beamtenrechtliche Regelungen den Spitzenorganisationen mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme. Die Stellungnahmen sind auf Verlangen zu erörtern. Die Spitzenorganisationen können verlangen, dass ihre wesentlichen Vorschläge, die in Gesetzentwürfen keine Berücksichtigung gefunden haben, mit einer Stellungnahme der Landesregierung dem Landtag mitgeteilt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. April 2009 durch Artikel 23 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26).