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§ 72 KWahlO
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

XI. – Wahl der Bezirksvertretungen

Titel: Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KWahlO
Gliederungs-Nr.: 1112
Normtyp: Gesetz

§ 72 KWahlO – Listenwahlvorschläge

(1) Der Listenwahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 11c eingereicht werden. Er muss enthalten

  1. 1.

    den Namen der Partei oder Wählergruppe, die den Listenwahlvorschlag einreicht,

  2. 2.

    Familiennamen, die Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift (Hauptwohnung), E-Mail-Adresse oder Postfach sowie Staatsangehörigkeit der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge; bei Beamten und Arbeitnehmern nach § 13 Absatz 1 und 6 des Gesetzes sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie beschäftigt sind, anzugeben.

Er soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

(2) Soll ein Bewerber in dem Listenwahlvorschlag Ersatzbewerber für einen in dem Listenwahlvorschlag benannten anderen Bewerber sein (§ 46a Absatz 5 Satz 2 i.V.m. § 16 Absatz 2 des Gesetzes), so muss der Listenwahlvorschlag ferner enthalten

  1. 1.

    den Familien- und die Vornamen des zu ersetzenden Bewerbers,

  2. 2.

    die laufende Nummer des Listenwahlvorschlags, unter der der zu ersetzende Bewerber aufgestellt ist.

(3) Der Listenwahlvorschlag muss von der für das Gebiet der kreisfreien Stadt zuständigen Leitung der Partei oder Wählergruppe unterzeichnet sein (§ 48a Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes); § 28 Absatz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die von dem Oberbürgermeister gemäß Nummer 3 zu erteilende Bescheinigung dahin zu lauten hat, dass der Unterzeichner im Stadtbezirk wahlberechtigt ist. Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14b zu erbringen; bei Anforderung der Formblätter ist die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe anzugeben.

(4) Dem Listenwahlvorschlag sind beizufügen:

  1. 1.

    Die Erklärung des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 12b, dass er seiner Aufstellung zustimmt und dass er für keinen anderen Listenwahlvorschlag in einem Stadtbezirk der kreisfreien Stadt seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat; die Erklärung kann auf dem Listenwahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11c gegeben werden,

  2. 2.

    eine Bescheinigung des Oberbürgermeisters nach dem Muster der Anlage 13a, dass der Bewerber in dem Stadtbezirk wählbar ist, die Bescheinigung kann auf dem Listenwahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11c erteilt werden; einer Bescheinigung der Wählbarkeit bedarf es nicht, soweit Bewerber gleichzeitig in einem Wahlbezirk oder auf einer Reserveliste für die Wahl des Rates aufgestellt sind und die Bescheinigung für diese Wahlvorschläge vorliegt oder beigebracht wird,

  3. 3.

    eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung der Bewerber mit den nach § 46a Absatz 1 i.V.m. § 17 Absatz 8 des Gesetzes vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt; ihrer Beifügung bedarf es nicht, soweit eine Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherungen an Eides statt einem anderen Listenwahlvorschlag im Gebiet der kreisfreien Stadt beigefügt ist; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 9b gefertigt, die Versicherungen an Eides Staat nach dem Muster der Anlage 10b abgegeben werden,

  4. 4.

    sofern sich Beamte oder Arbeitnehmer nach § 13 Absatz 1 oder 6 des Gesetzes bewerben, eine Bescheinigung über ihr Dienst- oder Arbeitsverhältnis sowie ihre ausgeübte Tätigkeit, falls der Wahlleiter dies zur Behebung von Zweifeln für erforderlich hält.

(5) Parteien und Wählergruppen, die in der zum Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Bezirksvertretung, im Rat oder in einer anderen Bezirksvertretung der kreisfreien Stadt, im Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten sind und für die die Unterlagen gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Gesetzes dem Bundeswahlleiter nicht vorliegen, haben außerdem einzureichen

  1. 1.

    den Nachweis, dass der für das Gebiet der kreisfreien Stadt zuständige Vorstand nach demokratischen Grundsätzen gewählt ist, und zwar durch beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung der bei der Wahl gefertigten Niederschrift oder durch die schriftliche Erklärung mehrerer bei der Wahlhandlung anwesenden Personen,

  2. 2.

    ihre Satzung und ihr Programm.

Reicht die Partei oder Wählergruppe mehrere Wahlvorschläge im Gebiet der kreisfreien Stadt ein, so brauchen diese Nachweise nur einmal eingereicht zu werden. Hat die Partei oder Wählergruppe eine über das Gebiet der kreisfreien Stadt hinausgehende Organisation, so gilt § 26 Absatz 5 Satz 3 Buchstaben b und c.

(6) Die Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 3 Satz 1 i. V. m. § 26 Absatz 3 Nummer 3) und der Wählbarkeit (Absatz 4 Nummer 2) sowie die Beglaubigung von Kopien der beizubringenden Unterlagen sind kostenfrei zu erteilen.

(7) Der Wahlleiter macht die zugelassenen Listenwahlvorschläge mit den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 erster Halbsatz sowie mit den in Absatz 2 bezeichneten Angaben mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit bekannt; statt des Geburtsdatums ist jeweils nur das Geburtsjahr und statt der vollständigen Anschrift sind der Wohnort mit Postleitzahl und die E-Mail-Adresse oder das Postfach der Bewerber anzugeben. § 30 Satz 2 gilt entsprechend.

(8) Für die Vorprüfung durch den Wahlleiter und die Zulassung sowie Beschwerdeerhebung gelten die §§ 27 bis 29 entsprechend.