Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 72 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Wahlen zu den Ortsräten und Bezirksräten

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 72 KWO – Zählung der Wählerinnen und Wähler

Die abgegebenen Stimmzettel, die Stimmabgabevermerke und die Wahlscheine sind für die Ortsratswahl oder Bezirksratswahl gesondert von den für die Gemeinderatswahl abgegebenen Stimmzetteln, Stimmabgabevermerken und Wahlscheinen zu zählen.