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§ 72 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Wahl der Bürgermeister und Landräte sowie der Ortsvorsteher → Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl, Wahlhandlung, Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Gesetz

§ 72 KWO – Wählerverzeichnis, Wahlbenachrichtigung, Bekanntmachung

(1) Die Wahlberechtigten sind von der Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl des Ortsvorstehers, des Bürgermeisters oder des Landrats, bei verbundenen Wahlen für jede Wahl, zu der sie wahlberechtigt sind, zu benachrichtigen. In der Benachrichtigung muss auch der Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl angegeben sein. Die Benachrichtigung erfolgt nach dem Muster der Anlage 2. In das Wählerverzeichnis werden auch die Personen eingetragen, die erst für eine etwa notwendig werdende Stichwahl wahlberechtigt sind; im Wählerverzeichnis wird in der Spalte für den Stimmabgabevermerk, die für die betreffende Wahl bestimmt ist, der Sperrvermerk "Nichtwahlberechtigter" oder "N" eingetragen. Die Benachrichtigung erfolgt nach dem Muster der Anlage 2a.

(2) Die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis ist entsprechend dem Muster der Anlage 3 bekannt zu machen. Findet die Wahl des Ortsvorstehers, des Bürgermeisters oder des Landrats gleichzeitig mit den Wahlen der Vertretungskörperschaften statt, erfolgt die gemeinsame Bekanntmachung durch die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten durch die Stadtverwaltung.