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§ 72 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

SECHSTER ABSCHNITT – Wahl der Bürgermeister und Landräte

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 01.05.2000
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 72 KWO – Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

Der Wahlausschuss stellt fest:

  1. 1.
    die Zahl der Wahlberechtigten,
  2. 2.
    die Zahl der Wähler,
  3. 3.
    die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
  4. 4.
    die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen, bei Teilnahme nur eines Bewerbers an der Wahl oder Stichwahl die Zahlen der gültigen "Ja" und "Nein" Stimmen,
  5. 5.
    welcher Bewerber gewählt ist, oder ob das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung wiederholt wird,
  6. 6.
    welche beiden Bewerber in die Stichwahl kommen, im Falle des Verzichts von Bewerbern auf die Teilnahme an der Stichwahl, welcher Bewerber an der Stichwahl teilnimmt, oder ob das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung wiederholt wird.