§ 72 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 5 – Innere Kommunalverfassung → Abschnitt 2 – Hauptverwaltungsbeamter
§ 72 KVG LSA – Beauftragung Dritter
(1) Der Hauptverwaltungsbeamte kann Beschäftigte mit seiner Vertretung auf bestimmten Aufgabengebieten oder in einzelnen Angelegenheiten der Verwaltung der Kommune beauftragen. Diese Befugnis kann er auf Beigeordnete für deren Geschäftskreis übertragen.
(2) Der Hauptverwaltungsbeamte kann in einzelnen Angelegenheiten rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.