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§ 72 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Abschnitt – Richterdienstgerichte → 1. – Errichtung, Zuständigkeit und Rechtszug

Titel: Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRiG
Gliederungs-Nr.: 3010-1
Normtyp: Gesetz

§ 72 HmbRiG – Zuständigkeit der Richterdienstkammer

(1) Die Richterdienstkammer entscheidet

  1. 1.

    in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhestand,

  2. 2.

    über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§ 30 Absatz 1 Nummer 3, § 31 des Deutschen Richtergesetzes),

  3. 3.

    bei Richtern auf Lebenszeit über die

    1. a)

      Nichtigkeit einer Ernennung (§ 18 des Deutschen Richtergesetzes),

    2. b)

      Rücknahme einer Ernennung (§ 19 des Deutschen Richtergesetzes),

    3. c)
    4. d)

      Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 34 des Deutschen Richtergesetzes),

    5. e)

      eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit (§ 34 des Deutschen Richtergesetzes),

  4. 4.

    bei Anfechtung

    1. a)

      einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 30 Absatz 1 Nummer 4, § 32 des Deutschen Richtergesetzes),

    2. b)

      der Abordnung eines Richters nach § 37 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes,

    3. c)

      einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder durch die er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,

    4. d)

      der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,

    5. e)

      einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes,

  5. 5.

    bei Streitigkeiten wegen einer Verfügung über Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen (§ 4), Urlaub ohne Dienstbezüge (§ 5), Teilzeitbeschäftigung (§ 5a) sowie Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 7 Absatz 6).

(2) Die Richterdienstkammer entscheidet ferner in Disziplinarsachen gegen Staatsanwälte, auch wenn sie sich im Ruhestand befinden.