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§ 72 HeilBerG
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Landesrecht Bremen

VIII. Abschnitt – Die Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 72 HeilBerG

(1) Die Aufgaben der Geschäftsstelle der Berufsgerichte werden von der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts wahrgenommen.

(2) Die persönlichen und sächlichen Kosten der Berufsgerichtsbarkeit tragen die Kammern anteilig. Die Entschädigung für die Mitglieder der Berufsgerichte setzen sie gemeinsam fest.