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§ 72 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 9 – Organisation der Hochschule

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 72 HSG LSA – Gleichstellungsbeauftragte

(1) 1Die Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule und der Fachbereiche wirken auf die Herstellung der Chancengleichheit der Geschlechter und auf die Vermeidung von Nachteilen für weibliche Mitglieder und Angehörige der Hochschule hin. 2Zu ihren Aufgaben gehört auch die Verwirklichung des Zieles, dass Frauen in angemessener Weise in den Organen und Gremien der Hochschule vertreten sind. 3Sie fördern die Einbeziehung von Themen der Geschlechterforschung in die wissenschaftliche Arbeit der Hochschulen. 4Die Gleichstellungsbeauftragten wirken in allen Angelegenheiten, die die weiblichen Hochschulmitglieder und -angehörigen betreffen, insbesondere bei bevorstehenden Personalmaßnahmen, mit. 5Sie sind rechtzeitig und umfassend zu informieren und zu beteiligen; sie können Bewerbungsunterlagen einsehen.

(2) 1Die Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen sind ehrenamtlich tätig. 2Sie sind auf ihren Antrag teilweise, bei Hochschulen mit mehr als 12 000 Hochschulmitgliedern ganz von ihren Dienstaufgaben freizustellen. 3Sie sollen dem hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personal angehören. 4Die Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen und deren Stellvertretung werden von den weiblichen Mitgliedern und weiblichen Beschäftigten der Hochschule nach Maßgabe der Grundordnung für bis zu sechs Jahre gewählt. 5Sie nehmen auch die Aufgaben und Rechte der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten entsprechend § 15 des Frauenfördergesetzes wahr und arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Gleichstellungsbeauftragten der Fachbereiche zusammen. 6Sie berichten jährlich hochschulöffentlich über den Stand ihrer Tätigkeit.

(3) 1Der oder die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule nimmt an allen Sitzungen des Senats mit Stimmrecht teil. 2Er oder sie darf an den Sitzungen der weiteren Kollegialorgane und Kollegialgremien der Hochschule beratend teilnehmen, 3Die Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen können die Befassung mit Angelegenheiten verlangen, die zu ihrem Aufgabengebiet gehören. 4In Wahrnehmung ihrer Aufgaben können die Gleichstellungsbeauftragten einer Entscheidung eines Organs, die gegen ihre Stellungnahme getroffen worden ist, binnen zwei Wochen widersprechen. 5Das Organ der Hochschule kann seine Entscheidung bestätigen, ändern oder aufheben. 6Diese Entscheidung kann frühestens eine Woche nach der Einlegung des Widerspruchs getroffen werden. 7Eine Entscheidung, die gegen die Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten getroffen worden ist, darf von dem Organ der Hochschule erst ausgeführt werden, wenn

  1. 1.

    die Frist für den Widerspruch verstrichen ist, ohne dass die Gleichstellungsbeauftragten der Entscheidung widersprochen haben, oder

  2. 2.

    das Organ der Hochschule die Entscheidung nach einem Widerspruch bestätigt, geändert oder aufgehoben hat.

8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht in unaufschiebbaren Angelegenheiten. 9Im Falle ihrer Verhinderung werden diese Rechte von ihren Vertretern oder Vertreterinnen wahrgenommen.

(4) 1Die Gleichstellungsbeauftragten der Fachbereiche und deren Stellvertretung werden von den weiblichen Mitgliedern und weiblichen Beschäftigten des Fachbereiches nach Maßgabe der Grundordnung für bis zu sechs Jahre gewählt. 2Die Wahl soll gleichzeitig mit der Wahl zum Fachbereichsrat durchgeführt werden. 3Die Gleichstellungsbeauftragten der Fachbereiche nehmen an allen Sitzungen ihres Fachbereichsrates mit Stimmrecht teil. 4Sie dürfen an den Sitzungen der weiteren Kollegialorgane ihres Fachbereiches beratend teilnehmen, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes regelt. 5Sie können die Befassung mit Angelegenheiten verlangen, die zu ihrem Aufgabengebiet gehören. 6Stellungnahmen der Gleichstellungsbeauftragten der Fachbereiche sind den Unterlagen beizufügen. 7Die Gleichstellungsbeauftragten der Fachbereiche können auf ihren Antrag von ihren Dienstaufgaben teilweise freigestellt werden. 8Für die weiblichen Beschäftigten, die nicht einem Fachbereich der Hochschule als Mitglied zugeordnet sind, sind ebenfalls Gleichstellungsbeauftragte und deren Stellvertretung zu wählen. 9§ 62 Abs. 6 gilt entsprechend.

(5) 1Die gewählten Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule und der Fachbereiche bilden unter Vorsitz der Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule die Gleichstellungskommission. 2Sie unterstützt die Gleichstellungsbeauftragten bei ihrer Arbeit.

(6) 1Die Hochschule stattet die Gleichstellungsbeauftragten nach Maßgabe der gesetzlichen Aufgaben personell und sächlich in angemessenem Umfang aus. 2Hierüber beschließt der Senat.