§ 72 GO, Richteranklage

Der Antrag, einen Richter vor dem Bundesverfassungsgericht anzuklagen, ist von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtags beim Präsidenten schriftlich einzureichen. § 71 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 gilt entsprechend.