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§ 72 GO LT 2005
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

X. – Beschlussfähigkeit und Abstimmungen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2005,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 72 GO LT 2005 – Abstimmungen über Wahlvorschläge (1)

(1) Abstimmungen über Wahl- oder Abwahlvorschläge erfolgen offen, es sei denn, ein Abgeordneter widerspricht. In den Fällen, in denen mehrere konkurrierende Bewerber vorhanden sind, ist ebenfalls geheim abzustimmen.

(2) Die Einzelheiten des Verfahrens bei der Durchführung der geheimen Abstimmung über einen Wahlvorschlag werden durch die dieser Geschäftsordnung als Anlage 7 beigefügte Wahlordnung geregelt.

(1) Red. Anm.:
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)