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§ 72 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen

4. Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 → 3. Unterabschnitt – Rechte der betroffenen Person

Titel: Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremPolG
Gliederungs-Nr.: 205-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 72 BremPolG – Unterrichtung betroffener Personen

(1) Ist die Unterrichtung betroffener Personen über die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten in besonderen Rechtsvorschriften, insbesondere bei verdeckten Maßnahmen, vorgesehen oder angeordnet, hat diese Unterrichtung mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1.

    die in § 71 genannten Angaben,

  2. 2.

    die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,

  3. 3.

    die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,

  4. 4.

    gegebenenfalls die Kategorien von empfangende Stellen der personenbezogenen Daten,

  5. 5.

    erforderlichenfalls weitere Informationen, insbesondere wenn die personenbezogenen Daten ohne Wissen der betroffenen Person erhoben wurden sowie

  6. 6.

    gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 62 und Ausführungen zu den dabei berücksichtigten Einzelkriterien und ihrer Gewichtung.

(2) Die Polizei kann die Unterrichtung nach Absatz 1 aufschieben, einschränken oder unterlassen, soweit und solange durch die Unterrichtung

  1. 1.

    behördliche oder gerichtliche Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren behindert würden,

  2. 2.

    die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung beeinträchtigt würden,

  3. 3.

    die öffentliche Sicherheit gefährdet würde oder

  4. 4.

    die Rechtsgüter Dritter gefährdet würden

und wenn das Interesse an dem Aufschub, der Einschränkung oder der Unterlassung der Unterrichtung gegenüber dem Informationsinteresse der betroffenen Person überwiegt. § 73 Absatz 6 gilt entsprechend.

(3) Bezieht sich die Unterrichtung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst oder, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Geschäftsbereichs des für Verteidigung zuständigen Bundesministeriums, ist sie nur mit Genehmigung dieser Stellen zulässig.

(4) Im Fall der Einschränkung der Unterrichtung nach Absatz 3 gilt § 73 Absatz 5 entsprechend.