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§ 72 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil IV – Beratungsgegenstände → 6. Abschnitt – Interpellationen, Schriftliche Anfragen, Ministerin- oder Ministerbefragung, Anfragen zum Plenum sowie Unmittelbare Auskunftsverlangen

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 72 BayLTGeschO – Behandlung der Schriftlichen Anfragen

(1) 1Die Anfragen werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Staatsregierung zur Beantwortung zugeleitet. 2Ist die Antwort der Staatsregierung nicht binnen vier Wochen beim Landtag eingegangen, so steht es der Fragestellerin oder dem Fragesteller frei, sie entweder durch die Präsidentin oder den Präsidenten monieren zu lassen oder die Anfrage zum nächsten Termin nach § 74 Abs. 1 als Anfrage zum Plenum an die Staatsregierung zu stellen; das Recht der Fragestellerin oder des Fragestellers, zum nächsten Termin nach § 74 Abs. 1 eine weitere Anfrage zum Plenum zu stellen, bleibt unberührt.

(2) 1Auf Antrag der Fragestellerin oder des Fragestellers, der mit der Einreichung der Anfrage bereits gestellt werden muss, werden solche Fragen und ihre Beantwortung in die Drucksachen aufgenommen. 2Dabei ist den Belangen des Datenschutzes zu entsprechen.