Gesetze

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§ 71e ThürVwVfG
Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
Landesrecht Thüringen

Teil V – Besondere Verfahrensarten → Abschnitt 1a – Verfahren über eine einheitliche Stelle

Titel: Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürVwVfG
Gliederungs-Nr.: 2010-1
Normtyp: Gesetz

§ 71e ThürVwVfG – Elektronisches Verfahren

Das Verfahren nach den §§ 71a bis 71d wird auf Verlangen in elektronischer Form abgewickelt. § 3a Abs. 2 Satz 2 bis 5 und Abs. 3 bleibt unberührt.