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§ 71b NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt III – Rechtliche Stellung des Beamten → 1. – Pflichten

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 71b NBG – Gutachtertätigkeit (1)

(1) Der Beamte darf Privatgutachten in Angelegenheiten, die zum Zuständigkeitsbereich seiner Behörde oder Einrichtung gehören, nur erstatten, wenn

  1. 1.
    die Erstattung des Gutachtens nicht zu seinen dienstlichen Aufgaben gehört,
  2. 2.
    sich aus dem Gutachtenersuchen eindeutig ergibt, dass die Erstattung des Gutachtens durch ihn als Privatperson erbeten wird, und
  3. 3.
    die Gutachtertätigkeit selbständig ist.

(2) Selbstständig ist die Gutachtertätigkeit, wenn der Beamte das Gutachten in wesentlichen Teilen selbst erarbeitet und die Verantwortung für das Gutachten durch Unterzeichnung übernimmt.

(3) Erarbeitet ein Beamter gemeinsam mit anderen Personen ein Gutachten, so gelten die Absätze 1 und 2 für den von ihm beigetragenen Teil entsprechend.

(4) Keine selbständige Gutachtertätigkeit im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Tätigkeiten, die sich auf die Feststellung von Sachverhalten oder Tatsachen mit technischen Mitteln oder auf Grund von Laboratoriumsuntersuchungen nach geläufigen Methoden ohne wissenschaftliche Schlussfolgerungen beschränken und bei denen die notwendigen Untersuchungen und Beobachtungen üblicherweise von Hilfskräften vorgenommen werden.

(5) Ein Beamter darf ein Gutachten, das

  1. 1.
    zum Teil von ihm als Privatperson, zum anderen Teil von seiner Behörde oder Einrichtung erbeten wird,
  2. 2.
    ganz oder teilweise auf Untersuchungen und Ausarbeitungen seiner Behörde oder Einrichtung beruht,

nicht als Privatgutachten erstatten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).