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§ 71b BremBG 1995
Bremisches Beamtengesetz
Landesrecht Bremen

1. – Pflichten → g) – Arbeitszeit

Titel: Bremisches Beamtengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremBG 1995,HB
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 71b BremBG 1995

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit 60 vom Hundert der bisherigen Arbeitszeit, höchstens 60 vom Hundert der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn

  1. 1.
    sie das 60. Lebensjahr vollendet haben,
  2. 2.
    der Beamte in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war und
  3. 3.
    dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Schwerbehinderten Beamten im Sinne von § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch kann abweichend von Nr. 1 Altersteilzeit schon ab Vollendung des 58. Lebensjahres bewilligt werden.

(2) Die Gewährung von Altersteilzeit dient allein öffentlichen Interessen.

(3) Altersteilzeit kann auch in der Weise bewilligt werden, dass der Beamte die bis zum Beginn des Ruhestandes zu erbringende Dienstleistung vollständig vorab leistet und anschließend voll vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell). Die oberste Dienstbehörde kann allgemein oder für bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen vorschreiben, dass Altersteilzeit nur im Blockmodell bewilligt werden darf. Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit soll nur im Blockmodell bewilligt werden; dabei muss der Beamte in der Phase der vorab zu erbringenden Dienstleistung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall des § 71a Abs. 5 und 6 im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung, Dienst leisten; dabei bleiben geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit außer Betracht.

(4) § 71a Abs. 2 gilt entsprechend.

(5) Die Regelung des Absatzes 1 findet auf Professoren keine Anwendung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).