§ 71a LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Brandenburg
§ 71a LHO – Buchführung und Bilanzierung nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuches
Die Buchführung kann zusätzlich nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches erfolgen. Dazu bedarf es der Einwilligung des zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen. Die §§ 71 bis 87 bleiben unberührt.