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§ 71 WG
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 7 – Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen

Titel: Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: WG
Gliederungs-Nr.: 7530
Normtyp: Gesetz

§ 71 WG – Fristen zur Ausführung der Arbeiten

(1) Wird eine Duldungspflicht begründet, so hat die für die Duldungsverpflichtung zuständige Behörde dem Begünstigten eine Frist zu bestimmen, in der die Arbeiten auf dem Grundstück des Duldungspflichtigen auszuführen oder die Anlagen in Betrieb zu nehmen sind; bei Fristversäumnis erlischt die Duldungsverpflichtung. Auf Antrag des Begünstigten kann die für die Duldungsverpflichtung zuständige Behörde die Frist verlängern.

(2) Macht der Begünstigte von dem durch die Duldungsverpflichtung erworbenen Recht keinen Gebrauch, so kann der Duldungspflichtige von ihm Entschädigung für die durch die Verpflichtung etwa entstandenen Nachteile verlangen.