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§ 71 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Unterhaltung und Ausbau oberirdischer Gewässer, Deiche → Erster Abschnitt – Unterhaltung und Ausbau oberirdischer Gewässer

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 71 ThürWG – Kostenbeteiligung zugunsten der Unterhaltungs- und Ausbaupflichtigen (1)

(1) Der zur Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung Verpflichtete kann von den Eigentümern derjenigen Grundstücke oder Anlagen, die die Unterhaltung erschweren oder die durch die Unterhaltung Vorteile haben, eine angemessene Beteiligung an den Kosten zur Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustands für den Wasserabfluss verlangen. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Grundeigentümers der Erbbauberechtigte. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet, so tritt an die Stelle des Grundeigentümers der Inhaber dieses Rechts. Als Vorteil gilt auch die Lage im seitlichen Einzugsgebiet des zu unterhaltenden Gewässers. Die Kostenbeteiligung richtet sich nach dem Maß der Erschwernis oder der Grundstücksfläche. Dabei können Flächen unterschiedlich bewertet werden.

(2) Die Gemeinden oder die nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) in der jeweils geltenden Fassung zur Unterhaltung gegründeten Zweckverbände können die Kostenbeteiligung nach Absatz 1 durch Satzung nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalabgabengesetzes regeln; sie können eine Umlegung der Verbandsbeiträge, die sie an Wasser- und Bodenverbände entrichten, vorsehen.

(3) Das Land fördert Maßnahmen an Gewässern zweiter Ordnung, die aus den Verpflichtungen nach den §§ 67, 70 Abs. 1 oder § 75 Abs. 2 entstehen, mit einem den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln entsprechenden Anteil.

(4) Die Unterhaltungspflichtigen können nur dann nach § 67 Abs. 3 Satz 3 zur Herstellung eines naturnahen Zustands verpflichtet werden, wenn das Land sich unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Betroffenen an den Kosten angemessen beteiligt.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).