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§ 71 ThürPersVG
Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Landesrecht Thüringen

ACHTER TEIL – Beteiligung der Personalvertretungen

Titel: Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 71 ThürPersVG – Einigungsstelle, Bildung, Kosten

(1) Die Einigungsstelle wird von Fall zu Fall bei der obersten Dienstbehörde sowie bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, den rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts beim obersten Organ gebildet. In Zweifelsfällen bestimmt die zuständige oberste Landesbehörde die Stelle, bei der die Einigungsstelle zu bilden ist. Die nach § 69a Abs. 6 oder 7 zur Anrufung berechtigte Dienststelle und die zuständige Personalvertretung können durch Dienstvereinbarung regeln, dass die Einigungsstelle für die jeweilige Dauer der Amtszeit der Personalvertretung als ständige Einrichtung gebildet wird.

(2) Die Einigungsstelle besteht aus je drei Beisitzern, die von der nach § 69a Abs. 6 oder 7 zur Anrufung berechtigten Dienststelle und der Personalvertretung unverzüglich nach Anrufung der Einigungsstelle bestellt werden und einem weiteren unparteiischen Mitglied, auf dessen Person sich die bestellten Mitglieder beider Seiten einigen und das den Vorsitz führt. Die Bestellung des Vorsitzenden hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Bestellung der Beisitzer zu erfolgen. Unter den Beisitzern, die von der zuständigen Personalvertretung bestellt werden, soll sich je ein Beamter und ein Arbeitnehmer befinden, soweit diese jeweils eine Gruppe nach § 17 bilden. Betrifft die Angelegenheit lediglich die Beschäftigten einer Gruppe, muss mindestens einer der in Satz 3 genannten Beisitzer dieser Gruppe angehören.

(3) Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden innerhalb von zehn Arbeitstagen nicht zustande, bestellt der Präsident des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes das den Vorsitz der Einigungsstelle führende unparteiische Mitglied aus einer Liste, die er zu Beginn der Amtszeit der Personalvertretungen aufgrund von Vorschlägen der obersten Landesbehörden, der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigungen aufstellt. Die vorgeschlagenen Personen müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes oder für die Einstellung in eine Laufbahn des höheren Dienstes erfüllen. Die bestellten Beisitzer können ihm Vorschläge unterbreiten. Der Präsident des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes ist an die Liste und die Vorschläge nicht gebunden.

(4) Die Mitglieder der Einigungsstelle üben ihr Amt unabhängig und frei von Weisungen aus.

(5) Für die Mitglieder der Einigungsstelle gilt § 44 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(6) Die Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit des unparteiischen Mitglieds der Einigungsstelle ist in einer Verwaltungsvorschrift festzulegen. Für die Erstattung der notwendigen Auslagen gilt § 44 Abs. 1 entsprechend.