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§ 71 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Mitwirkung der Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler → Unterabschnitt 2 – Elternvertretungen

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 71 SchulG – Klassenelternbeirat

(1) Die Elternversammlungen nach § 69 Abs. 1 wählen aus ihrer Mitte einen Elternbeirat, der aus der oder dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern bestehen soll.

(2) Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer hat den Klassenelternbeirat über alle grundsätzlichen, die Klasse gemeinsam interessierenden Fragen zu unterrichten. Sie oder er ist verpflichtet, dem Klassenelternbeirat die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Wird der Unterricht nicht im Klassenverband erteilt, bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter die zuständige Lehrkraft.