§ 71 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 4 – Finanzielle Förderung
§ 71 SchulG – Ausbildungsförderung
(1) Soweit für Schülerinnen und Schüler eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder sonstigen bundesrechtlichen oder landesrechtlichen Vorschriften nicht vorgesehen ist, kann Ausbildungsförderung nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans gewährt werden.
(2) Absatz 1 gilt auch für Ersatzschulen und staatlich anerkannte Ergänzungsschulen in freier Trägerschaft.