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§ 71 SDO
Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Landesrecht Saarland

9. – Rechtsmittel im förmlichen Disziplinarverfahren → a) – Beschwerde

Titel: Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 71 SDO

(1) Gegen nicht endgültige Beschlüsse der Disziplinarkammer ist die Beschwerde an den Disziplinarsenat zulässig, gegen Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen, jedoch nur, soweit sie eine Beschlagnahme oder Durchsuchung, eine Straffestsetzung oder eine dritte Person betreffen.

(2) Die Beschwerde ist bei der Disziplinarkammer innerhalb zweier Wochen seit Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen; die Beschwerdefrist wird jedoch auch gewahrt, wenn während ihres Laufs die Beschwerde beim Disziplinarsenat eingeht.

(3) Die Disziplinarkammer kann der Beschwerde abhelfen. Andernfalls entscheidet der Disziplinarsenat endgültig durch Beschluss.

(4) Ist die Beschwerde verspätet eingelegt, verwirft sie die Disziplinarkammer durch Beschluss als unzulässig. Die Entscheidung ist zuzustellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).