§ 71 PatG
Patentgesetz
Patentgesetz
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Patentgericht
§ 71 PatG – Richter kraft Auftrags
(1) 1Beim Patentgericht können Richter kraft Auftrags verwendet werden. 2§ 65 Abs. 2 Satz 3 ist anzuwenden.
(2) Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter können nicht den Vorsitz führen.