Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 71 NWG
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweites Kapitel – Bewirtschaftung von Gewässern → Zweiter Abschnitt – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer

Titel: Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NWG
Gliederungs-Nr.: 28200
Normtyp: Gesetz

§ 71 NWG – Unterhaltung der Anlagen in und an Gewässern

Anlagen in und an Gewässern hat der Eigentümer der Anlage zu unterhalten.