§ 71 NWG
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweites Kapitel – Bewirtschaftung von Gewässern → Zweiter Abschnitt – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
§ 71 NWG – Unterhaltung der Anlagen in und an Gewässern
Anlagen in und an Gewässern hat der Eigentümer der Anlage zu unterhalten.