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§ 71 LWahlO
Landeswahlordnung (LWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

XI. – Schlussbestimmung

Titel: Landeswahlordnung (LWahlO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LWahlO
Gliederungs-Nr.: 1110
Normtyp: Gesetz

§ 71 LWahlO – Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.