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§ 71 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 4 – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

Titel: Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111.15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 71 LWO – Benachrichtigung der gewählten Bewerber der Landeswahlvorschläge

Der Landeswahlleiter benachrichtigt die vom Landeswahlausschuss für gewählt erklärten Bewerber der Landeswahlvorschläge nach der mündlichen Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses durch Zustellung (§ 96) und weist sie auf die Vorschriften des § 37 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt hin. § 68 Abs. 8 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.