§ 71 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 4 – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse
§ 71 LWO – Benachrichtigung der gewählten Bewerber der Landeswahlvorschläge
Der Landeswahlleiter benachrichtigt die vom Landeswahlausschuss für gewählt erklärten Bewerber der Landeswahlvorschläge nach der mündlichen Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses durch Zustellung (§ 96) und weist sie auf die Vorschriften des § 37 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt hin. § 68 Abs. 8 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.