§ 71 LWG
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Abschnitt 3 – Gewässerunterhaltung, Ausgleich der Wasserführung, Gewässerausbau → Unterabschnitt 3 – Gewässerausbau
§ 71 LWG – Grundsätze für den Gewässerausbau
(zu § 67 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Maßnahmen zum Gewässerausbau haben die im Bewirtschaftungsplan festgelegten Bewirtschaftungsziele, das Maßnahmenprogramm, die allgemeinen Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung nach § 6 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie die Vorgaben der §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Bewirtschaftungsziele sowie den Risikomanagementplan nach § 75 des Wasserhaushaltsgesetzes und die durch das für Umwelt zuständige Ministerium im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlichten Grundsätze für den Gewässerausbau zu beachten.