Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Siebenter Teil – Ausgleich der Wasserführung, Unterhaltung und Ausbau der Gewässer → Vierter Abschnitt – Gewässerausbau
§ 71 LWG – Ausbaupflicht (1)
(1) Der Träger der Unterhaltungslast ist verpflichtet, soweit es zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss notwendig ist, das Gewässer und seine Ufer auszubauen oder durch Rückhaltemaßnahmen für einen geordneten Wasserabfluss zu sorgen, soweit nicht schon eine Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung nach § 62 Abs. 1 besteht. Die Verpflichtung zum Ausbau des Gewässers und seiner Ufer besteht auch, soweit durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 3 Satz 3 Anforderungen an den Gewässerausbau oder Ausbaumaßnahmen für verbindlich erklärt werden.
(2) Legt der Ausbau dem Verpflichteten Lasten auf, die in keinem Verhältnis zu seinem Nutzen und zu seiner Leistungsfähigkeit stehen, so kann der Ausbau nur gefordert werden, wenn sich das Land oder ein sonstiger Kostenträger an der Aufbringung der Mittel angemessen beteiligt.
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).