§ 71 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 5 – Richtervertretungen → Unterabschnitt 3 – Präsidialräte
§ 71 LRiG – Beteiligung der obersten Dienstbehörde
1Die oberste Dienstbehörde ist berechtigt und auf Verlangen des Präsidialrats verpflichtet, zu den Sitzungen des Präsidialrats einen Vertreter zu entsenden, der die Auffassung der obersten Dienstbehörde erläutert. 2An der weiteren Beratung und an der Abstimmung im Präsidialrat nimmt der Vertreter nicht teil.