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§ 71 LKWG M-V
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 4 – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWG M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 71 LKWG M-V – Durchführungsbestimmungen

(1) Das Innenministerium wird ermächtigt, zur Ausführung dieses Gesetzes eine Wahlordnung als Rechtsverordnung zu erlassen. In der Wahlordnung können Bestimmungen getroffen werden über

  1. 1.

    Bildung, Pflichten, Aufgaben und Beschlussfähigkeit der Wahlorgane,

  2. 2.

    die Aufgaben der Wahlbehörden,

  3. 3.

    die Übertragung von Aufgaben auf das Amt,

  4. 4.

    die Zeit der Öffnung der Wahlräume am Wahltag,

  5. 5.

    die Bekanntmachung der Wahl,

  6. 6.

    die Bildung der Wahlbezirke und ihre Bekanntmachung,

  7. 7.

    die Übernahme eines Wahlehrenamtes und die Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Wahlorganen,

  8. 8.

    die Vorbereitung der Wahlen für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger,

  9. 9.

    Beteiligungsanzeigen zu Landtagswahlen,

  10. 10.

    den Inhalt der Niederschrift über die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber,

  11. 11.

    Höchstzahl, Einreichung, Inhalt und dazugehörige Unterlagen, Form, Prüfung, Beseitigung von Mängeln, Änderung und Ergänzung sowie Zulassung und Bekanntgabe der Wahlvorschläge,

  12. 12.

    Beschwerden gegen die Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung von Wahlvorschlägen,

  13. 13.

    Form und Inhalt der Stimmzettel,

  14. 14.

    Beschaffung und Aufbewahrung von Wahlunterlagen,

  15. 15.

    die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Wählerverzeichnisse, deren Führung, Berichtigung und Abschluss, die Möglichkeit der Einsichtnahme, den Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses und die Beschwerde gegen die Ablehnung dieses Antrags, das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis und die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,

  16. 16.

    die Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen und den Einspruch und die Beschwerde gegen die Versagung von Wahlscheinen,

  17. 17.

    die Briefwahl, die Bildung von Briefwahlvorständen und die Umschläge für die Briefwahl,

  18. 18.

    die Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Wahlräume sowie über Vorrichtungen zur Wahrung des Wahlgeheimnisses und die Ausstattung des Wahlvorstandes,

  19. 19.

    die Stimmabgabe und die Verwendung technischer Hilfsmittel bei Stimmabgabe und Ergebnisermittlung,

  20. 20.

    die Vorbereitung und Durchführung der Stichwahl,

  21. 21.

    die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe, die Benachrichtigung der Gewählten,

  22. 22.

    Auslegungsregeln für die Gültigkeit von Stimmen,

  23. 23.

    die Wahlprüfung und die Bekanntmachung der im Wahlprüfungsverfahren getroffenen Entscheidungen,

  24. 24.

    die Besonderheiten bei der Durchführung von Wahlen nach § 44,

  25. 25.

    den Ersatz ausgeschiedener Mitglieder kommunaler Vertretungen und die Bestimmung von in den Landtag nachrückenden Personen,

  26. 26.

    die Auswertung von Wahlen für statistische Erhebungen,

  27. 27.

    die Veranschlagung und Prüfung der Verwendung von Mitteln für Einzelbewerbungen und Leistungen nach dem Parteiengesetz bei Landtagswahlen,

  28. 28.

    die Anpassung der Regelungen dieses Gesetzes und weitere Regelungen, die erforderlich sind, um Wahlen, die nach diesem Gesetz durchgeführt werden, am gleichen Tag mit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europaparlamentswahl) oder mit der Wahl des Deutschen Bundestages durchführen zu können, wenn und soweit das Bundesrecht andere Regelungen als dieses Gesetz vorsieht.

Die Wahlordnung kann verbindliche Muster der zur Wahldurchführung erforderlichen Erklärungen, Niederschriften und sonstigen Formulare enthalten.

(2) Das Innenministerium wird ermächtigt, zur Ausführung dieses Gesetzes eine Verwaltungsvorschrift zu erlassen. In der Verwaltungsvorschrift sind Bestimmungen zu treffen über die Pflichten der Wahlorgane und Wahlbehörden.

(3) Das Innenministerium wird ermächtigt, die Abgrenzung von Wahlkreisen innerhalb der bestehenden Einteilung aufgrund kommunaler Gebiets- oder Namensänderungen neu zu beschreiben und im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern als Neufassung der Anlage zu § 54 Absatz 2 bekannt zu machen.

(4) Bei einer Auflösung des Landtages kann das Innenministerium die in diesem Gesetz und in der Wahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung abkürzen oder verlängern und damit zusammenhängende ergänzende Verfahrensvorschriften erlassen, um eine ordnungsgemäße Vorbereitung der Wahl zu gewährleisten.

(5) Im Fall einer Naturkatastrophe oder eines ähnlichen Ereignisses höherer Gewalt kann der Landtag feststellen, dass die Vorbereitung oder Durchführung einer Wahl nach diesem Gesetz ganz oder teilweise unmöglich ist. Für diesen Fall wird das Ministerium für Inneres und Europa ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtages von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Regelungen zu treffen, soweit diese erforderlich sind, um die fristgerechte Vorbereitung und Durchführung von Wahlen zu ermöglichen. Insbesondere können abweichende Regelungen von den Bestimmungen über

  1. a)

    die Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern getroffen werden, um die Benennung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern zu einer Wahl ohne die nach diesem Gesetz vorgesehenen Versammlungen zu ermöglichen; hierfür können auch Wahlvorschläge zugelassen werden, die unter Abweichung von der Satzung der Partei zustande gekommen sind,

  2. b)

    die Anforderungen an die Unterstützungsunterschriften und die Anzahl der Unterstützungsunterschriften getroffen werden, um die Teilnahme an der Landtagswahl zu ermöglichen, und

  3. c)

    die Stimmabgabe in Wahlräumen und die Durchführung der Briefwahl getroffen werden, um die Durchführung der Wahl soweit erforderlich im Wege der Briefwahl zu ermöglichen.

Stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Landtages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlussfähig, so entscheidet der Wahlprüfungsausschuss des Landtages über die Feststellung nach Satz 1 und die Zustimmung nach Satz 2.