§ 71 LBG NRW
Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Abschnitt 5 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
§ 71 LBG NRW – Erholungsurlaub
Der Beamtin oder dem Beamten steht jährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn zu. Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Urlaubsgewährung, insbesondere Dauer und Voraussetzungen der Inanspruchnahme, sowie Voraussetzungen und Umfang einer Abgeltung.