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§ 71 LBG LSA
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Abschnitt 2 – Arbeitszeit und Urlaub

Titel: Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LBG LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.77
Normtyp: Gesetz

§ 71 LBG LSA – Urlaub
(§ 44 BeamtStG)

(1) Beamtinnen und Beamte, die während des gesamten Kalenderjahres tätig sind, haben einen Anspruch auf einen Erholungsurlaub von mindestens vier Wochen. Die Landesregierung regelt durch Verordnung die Einzelheiten der Bewilligung des Erholungsurlaubs und eines Zusatzurlaubs zur Abgeltung der mit der Dienstausübung verbundenen besonderen Erschwernisse. Hierbei kann sie insbesondere Bestimmungen treffen über die näheren Voraussetzungen der Urlaubsbewilligung, die Urlaubsdauer, die Berechnung des Urlaubsanspruchs und das Verfahren sowie ob und in welcher Höhe eine finanzielle Abgeltung von krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Urlaubs erfolgt.

(2) Beamtinnen und Beamten kann unbeschadet des § 72 Urlaub aus anderen Anlässen (Sonderurlaub) bewilligt werden. Die Landesregierung regelt durch Verordnung die Einzelheiten der Bewilligung von Sonderurlaub, insbesondere die Voraussetzungen und die Dauer des Sonderurlaubs, das Verfahren sowie ob und inwieweit die Besoldung, die Beihilfe oder die Heilfürsorge während eines Sonderurlaubs zu belassen ist.