§ 71 KWahlO
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
XI. – Wahl der Bezirksvertretungen
§ 71 KWahlO – Aufforderung zur Einreichung von Listenwahlvorschlägen
Der Wahlleiter fordert zur Einreichung von Listenwahlvorschlägen für die Wahl der Bezirksvertretungen durch öffentliche Bekanntmachung auf. Er soll in der Bekanntmachung darauf hinweisen, in welche Stadtbezirke das Gebiet der kreisfreien Stadt eingeteilt ist und wie viele Unterschriften die Listenwahlvorschläge gemäß § 46a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes enthalten müssen. § 24 Satz 2 Nr. 1, 4 und 5 findet Anwendung.