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§ 71 KWahlO
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

XI. – Wahl der Bezirksvertretungen

Titel: Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KWahlO
Gliederungs-Nr.: 1112
Normtyp: Gesetz

§ 71 KWahlO – Aufforderung zur Einreichung von Listenwahlvorschlägen

Der Wahlleiter fordert zur Einreichung von Listenwahlvorschlägen für die Wahl der Bezirksvertretungen durch öffentliche Bekanntmachung auf. Er soll in der Bekanntmachung darauf hinweisen, in welche Stadtbezirke das Gebiet der kreisfreien Stadt eingeteilt ist und wie viele Unterschriften die Listenwahlvorschläge gemäß § 46a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes enthalten müssen. § 24 Satz 2 Nr. 1, 4 und 5 findet Anwendung.