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§ 71 KWG
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Fünfter Teil – Schlussbestimmungen

Titel: Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 71 KWG – Wahltag und Wahlzeit

(1) Die Wahlen nach dem Ersten und Zweiten Teil finden in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni jedes fünften auf das Jahr 1974 folgenden Jahres statt. Die Landesregierung setzt den Wahltag fest.

(2) Die Wahlzeit beginnt am ersten Tage des auf die Wahl folgenden Monats, sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die neuen Vertretungsorgane gewählt werden.