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§ 71 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Organe und Verwaltung → IV. Abschnitt – Förderung der Selbstverwaltung in Gemeindebezirken und Stadtbezirken

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 71 KSVG – Ortsrat

(1) Für jeden Gemeindebezirk ist ein Ortsrat zu bilden. Der Ortsrat besteht aus den von den im Gemeindebezirk wohnhaften Bürgerinnen und Bürgern in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl gewählten Mitgliedern.

(2) Die Zahl der Mitglieder der Ortsräte beträgt in Gemeindebezirken

bis zu 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens 7 und höchstens 11,

mit mehr als 5.000 bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens 9 und höchstens 13,

mit mehr als 10.000 bis zu 25.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens 11 und höchstens 15,

mit mehr als 25.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens 15 und höchstens 21.

Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass für die Zahl der Mitglieder der Ortsräte die nächstniedrigere Größenklasse der jeweiligen Gemeindebezirke maßgebend ist. In der niedrigsten Größenklasse der Gemeindebezirke kann die Zahl der Mitglieder der Ortsräte auf 5 abgesenkt werden. Die Einwohnerzahl der Gemeindebezirke ist von der Gemeinde nach den melderechtlichen Vorschriften zu ermitteln; maßgebend ist die Einwohnerzahl am Tage der letzten vorausgegangenen allgemeinen Kommunalwahlen. Die Zahl der Ortsratsmitglieder ist in der Satzung nach § 70 Abs. 1 zu bestimmen, für ihre Änderung gilt § 70 Abs. 2 entsprechend.

(3) Das Nähere über die Wahl und die Ergänzung des Ortsrates bestimmt das Kommunalwahlgesetz.