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§ 71 II. WoBauG
Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG)
Bundesrecht

Teil III – Öffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau → Vierter Abschnitt – Vorzeitige Rückzahlung der öffentlichen Mittel

Titel: Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: II. WoBauG
Gliederungs-Nr.: 2330-2
Normtyp: Gesetz

§ 71 II. WoBauG

(weggefallen)