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§ 71 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Abschnitt – Richterdienstgerichte → 1. – Errichtung, Zuständigkeit und Rechtszug

Titel: Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRiG
Gliederungs-Nr.: 3010-1
Normtyp: Gesetz

§ 71 HmbRiG – Errichtung

(1) Richterdienstgerichte sind die Richterdienstkammer und der Richterdienstsenat.

(2) Die Richterdienstkammer besteht bei dem Landgericht Hamburg, der Richterdienstsenat bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht.

(3) Die Richterdienstgerichte bestehen aus dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und der erforderlichen Zahl von ständigen und nichtständigen Mitgliedern.

(4) Die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, nimmt auch die Aufgaben der Geschäftsstelle des Richterdienstgerichts wahr.