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§ 71 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg

Achter Teil – Duldungsverpflichtungen

Titel: Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWaG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 71 HWaG – Mitbenutzen von Anlagen

(1) Der Unternehmer einer Wasserversorgungs-, Abwasser- oder Grundstücksentwässerungsanlage kann von der Wasserbehörde verpflichtet werden, einem anderen die Mitbenutzung zu gestatten, wenn dieser eine eigene Anlage nicht auf zweckmäßige Weise oder nur mit erheblichen Mehrkosten herstellen kann.

(2) Ist eine Mitbenutzung nur zu erreichen, wenn die Anlage verändert wird, so kann der Unternehmer auch verpflichtet werden, die Veränderung zu dulden oder selbst vorzunehmen. Die Kosten der Veränderung trägt der Mitbenutzer.

(3) Die Verpflichtung ist nur zulässig, wenn der Betrieb der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigt wird und der Mitbenutzer einen angemessenen Teil der Anlage- und Unterhaltungskosten übernimmt.

(4) Der Unternehmer einer Grundstücksbewässerungsanlage kann von der Wasserbehörde unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 verpflichtet werden, demjenigen die Mitbenutzung zu gestatten, dessen Grundstück zur Herstellung der Anlage beansprucht wird.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und die öffentlichen Sielanlagen nicht anzuwenden. Dasselbe gilt für die Mitbenutzung nach § 6 des Gesetzes über die Ent- und Bewässerung im Marschgebiet vom 7. März 1936 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 232-q).