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§ 71 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

7. Abschnitt – Fachbereiche

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 71 BerlHG – Aufgaben des Fachbereichsrats

(1) Der Fachbereichsrat ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, für alle Aufgaben des Fachbereichs zuständig, insbesondere für

  1. 1.

    den Erlass von Satzungen des Fachbereichs,

  2. 2.

    die geordnete Durchführung der Lehre und der Prüfungen sowie die Koordinierung von Lehre und Forschung im Fachbereich,

  3. 3.

    den Beschluss von Berufungsvorschlägen,

  4. 4.

    Entscheidungen über Habilitationen,

  5. 5.

    die Verteilung von dem Fachbereich zugewiesenen und von wieder frei werdenden, beim Fachbereich verbleibenden Stellen und von Mitteln für nichtplanmäßige Dienstkräfte sowie von Sachmitteln,

  6. 6.

    die Vorschläge zur Begründung und Beendigung der Rechtsverhältnisse von hauptberuflich und nebenberuflich Tätigen, soweit sie nicht Einrichtungen gemäß § 75 zugewiesen sind.

Der Fachbereichsrat soll die Wahrnehmung von Aufgaben, die nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind, dem Dekan oder der Dekanin zur Erledigung übertragen.

(2) An Hochschulen ohne Fachbereiche werden die Aufgaben des Fachbereichsrats vom Akademischen Senat wahrgenommen.