Hessische Bauordnung (HBO)
FÜNFTER TEIL – Bauaufsichtsbehörden und Verwaltungsverfahren → Vierter Abschnitt – Bauausführung
§ 71 HBO – Baueinstellung (1)
Außer Kraft am 7. Juli 2018 durch § 88 Nummer 1 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198). Zur weiteren Anwendung s. § 87 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198).
1Werden bauliche Anlagen oder andere Anlagen oder Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert, abgebrochen oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. 2Das gilt insbesondere, wenn
- 1.
die Ausführung eines Vorhabens entgegen den Vorschriften des § 65 Abs. 1 bis 3 begonnen wurde, oder
- 2.
bei der Ausführung eines
- a)
baugenehmigungspflichtigen Vorhabens von den genehmigten oder den nach § 60 Abs. 3 eingereichten Bauvorlagen,
- b)
nach § 56 baugenehmigungsfreien Vorhabens von den eingereichten Bauvorlagen
abgewichen wird,
- 3.
Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit dem CE-Zeichen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) oder dem Ü-Zeichen (§ 21 Abs. 4) gekennzeichnet sind.