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§ 71 GemO
Gemeindeordnung (GemO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

3. Kapitel – Besondere Bestimmungen für Verbandsgemeinden und Ortsgemeinden

Titel: Gemeindeordnung (GemO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemO
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 71 GemO – Personalunion

Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde kann zugleich ehrenamtlicher Bürgermeister einer Ortsgemeinde sein.