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§ 71 GO LT 2015
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 10 – Beschlussfähigkeit und Abstimmungen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2015,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 71 GO LT 2015 – Abstimmungen über Anträge mit Wahl- oder Abwahlvorschlag

(1) Abstimmungen über Anträge mit Wahl- oder Abwahlvorschlag erfolgen offen, es sei denn, ein Mitglied des Landtages widerspricht. In den Fällen, in denen mehrere konkurrierende Bewerbungen vorhanden sind, ist ebenfalls geheim abzustimmen.

(2) Die Einzelheiten des Verfahrens bei der Durchführung der geheimen Abstimmung über einen Antrag mit Wahl- oder Abwahlvorschlag werden durch die dieser Geschäftsordnung als Anlage 7 beigefügte Wahlordnung geregelt.